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Urheberrecht & Datenschutz: Welche Materialien darf ich in OneTutor hochladen?

Hinweise zum Urheberrecht und Datenschutz beim Material-Upload: Erfahren Sie, wie OneTutor Ihre Dokumente vor KI-Training schützt und unter welchen Voraussetzungen Sie Inhalte Dritter gemäß § 60a UrhG rechtssicher in Ihren Kursen verwenden können.

Verfasst von Jann Winter
Vor über einem Monat aktualisiert

1. Sicherheit für Ihre Materialien (Datenschutz & KI)

Bevor wir zu den rechtlichen Details kommen, das Wichtigste vorab: Ihre Materialien sind bei uns sicher.

  • Kein KI-Training: Wir nutzen Ihre hochgeladenen Dokumente, Skripte oder Folien nicht, um KI-Modelle zu trainieren.

  • Geschlossener Raum: Ihre Inhalte sind ausschließlich für Sie und die Teilnehmer Ihres spezifischen Kurses innerhalb von OneTutor zugänglich. Es findet keine Veröffentlichung außerhalb dieses Rahmens statt.

2. Der „Lehrenden-Paragraph“: Viel mehr erlaubt, als man denkt!

Dank des Urheberrechtsgesetzes (§ 60a UrhG) haben Lehrende in Deutschland weitreichende Freiheiten, um den Unterricht anschaulich zu gestalten. Sie müssen nicht für jedes Bild oder jeden Textausschnitt eine Genehmigung einholen.

Was Sie ganz legal hochladen dürfen:

  • Bis zu 15 % eines Werkes: Sie dürfen bis zu 15 % eines veröffentlichten Buches, Fachbuches oder sonstigen Werkes für Ihre Studierenden/Schüler bereitstellen.

  • Vollständige Nutzung kleiner Werke: Folgende Inhalte dürfen Sie sogar komplett (100 %) hochladen:

    • Abbildungen, Fotos und Grafiken.

    • Einzelne Beiträge aus Fachzeitschriften oder wissenschaftlichen Journalen.

    • Werke mit geringem Umfang (z. B. Gedichte oder Kurztexte bis ca. 25 Seiten).

    • Vergriffene Werke (die im Handel nicht mehr erhältlich sind).

  • Eigene Materialien: Alles, was Sie selbst erstellt haben, ist ohnehin unbedenklich.

3. Wer darf die Materialien sehen?

Die Erlaubnis nach § 60a gilt für:

  1. Lehrende und Teilnehmer der jeweiligen Veranstaltung (Ihr Kurs).

  2. Lehrende und Prüfer an derselben Bildungseinrichtung.

4. Praxistipp: Die Quellenangabe

Auch wenn Sie Material nach § 60a nutzen dürfen, ist eine korrekte Quellenangabe (Urheber, Titel, ggf. Verlag) gesetzlich vorgeschrieben und gute wissenschaftliche Praxis.

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